§ 43 ZaDiG (weggefallen)

ZaDiG - Zahlungsdienstegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
§ 43 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 43 ZaDiG


Ungleichbehandlung Konsument / Zahlungsdienstleister? von Gerhard1 zum § 43 ZaDiG

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Ein scheinbar subtiler, im Endeffekt aber doch massiver Unterschied scheint mir hier in den Absätzen (1) und (2) zu bestehen.: (1) Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag,... (2) Das Wertstellungsdatum einer Belast... mehr lesen...

§ 43 ZaDiG | 0 Antworten | 1218 Aufrufe | 30.12.12

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