§ 7 WWAG Vereinbarungen

WWAG - Wiener Wettterminalabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Abgabe treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das Abgabenergebnis nicht verändert wird.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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