§ 3 WWAG Höhe der Abgabe

WWAG - Wiener Wettterminalabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 525 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Der Magistrat hat die Abgabe nach Abs. 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Monatsersten und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.Der Magistrat hat die Abgabe nach Absatz eins, anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Monatsersten und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 2 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Absatz 2, angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 WWAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WWAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 WWAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 WWAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 WWAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WWAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 WWAG
§ 4 WWAG