§ 140 WStV § 140

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 18. November 1920 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das bisherige Gemeindestatut außer Wirksamkeit getreten.

(2) Die in der Wiederverlautbarung berücksichtigten landesgesetzlichen Abänderungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind an folgenden Tagen in Kraft getreten:

LGBl. für Wien Nr.

153/1921

am 1. Jänner 1922,

LGBl. für Wien Nr.

44/1922

am 14. März 1922,

LGBl. für Wien Nr.

66/1923

am 18. Juli 1923,

LGBl. für Wien Nr.

77/1923

am 16. August 1923,

LGBl. für Wien Nr.

33/1925

am 25. Juli 1925,

LGBl. für Wien Nr.

11/1928

am 13. April 1928,

LGBl. für Wien Nr.

12/1928

am 28. April 1928,

LGBl. für Wien Nr.

1/1930

am 4. Jänner 1930,

LGBl. für Wien Nr.

41/1931

am 5. August 1931,

LGBl. für Wien Nr.

21/1955

am 1. Jänner 1956,

LGBl. für Wien Nr.

8/1957

am 30. Mai 1957,

LGBl. für Wien Nr.

19/1960

am 1. August 1960,

LGBl. für Wien Nr.

17/1964

am 17. August 1964 und

LGBl. für Wien Nr.

26/1965

am 31. Dezember 1965.

(3) Die mit dem Gesetz vom 29. März 1968, LGBl. für Wien Nr. 13, ausgesprochene authentische Interpretation zu § 21 ist mit Ablauf des 17. April 1968 in Kraft getreten. Die mit diesem Gesetz ausgesprochene authentische Interpretation findet auch auf Tatbestände Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden, ebenso auf Beschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten gefaßt wurden. Rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bleiben jedoch unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Rechtssachen, in denen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ebensowenig ferner auf Verfahren, die gemäß § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, der Herstellung des der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes dienen, wenn das aufhebende Erkenntnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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