§ 138b WStV Kundmachungen in anderer geeigneter Weise

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Enthalten die Verlautbarungen nach § 138a Abs. 1 Z 3 bis 6 Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle der Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung dieser Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit treten. Die Auflage ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Ein Exemplar ist im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.

(2) In Verlautbarungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 3 bis 5 ist die Kundmachung durch öffentliche Auflage, sofern sie erfolgen soll, ausdrücklich anzuordnen. Bei Verordnungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 4 und 5 ist dies nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ist die Bereitstellung oder Bereithaltung der Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich, hat ihre Kundmachung in Papierform zu erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 138b WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 138b WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 138b WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 138b WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 138b WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 138a WStV
§ 139 WStV