§ 91 WRG 1959 Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,

a)

einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,

b)

neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,

c)

den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

d)

eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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