§ 4 WrFIUGG Festsetzung und Fälligkeit

WrFIUGG - Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Gebühren sind durch formlose Zahlungsaufforderung festzusetzen und binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.

(2) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(3) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

(4) Eine direkte Verrechnung zwischen der zahlungspflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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