§ 2 WrFIUGG Höhe der Gebühren

WrFIUGG - Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere so festzusetzen, dass die dem Land Wien durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten zur Gänze gedeckt werden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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