§ 2 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft Begriffsbestimmungen

Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anlage 2);

a)

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.

b)

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

2.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anlage 1);

a)

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

b)

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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