§ 1 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft Geltungsbereich

Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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