§ 8 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 81 und 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß § 10,

2.

Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,

3.

die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,

6.

sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

7.

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,

8.

das richtige Verhalten in gemäß § 11 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,

9.

mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe, Schmuck.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,

2.

die Maßnahmen gemäß § 10,

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

In Kraft seit 08.06.2017 bis 31.12.9999
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