§ 6 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft Bewertungen, Berechnungen und Messungen

Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu

1.

können der Stand der Technik oder gleichwertige Informationen wie Betriebsanleitungen, Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Arbeitsverfahrensvergleiche und veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden,

2.

kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62 (nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU – Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden,

3.

ist die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen,

4.

sind die nach einschlägigen bewährten Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten zu berücksichtigen, wie z. B. numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrischen Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen,

5.

können gegebenenfalls die gemäß Unionsrecht von den Geräteherstellerinnen bzw. Geräteherstellern oder Gerätevertreiberinnen bzw. Gerätevertreibern für die Geräte angegebenen Emissionswerte und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten berücksichtigt werden, einschließlich einer Risikobewertung, wenn diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz oder Aufstellungsort anwendbar sind.

(2) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen

1.

unter Berücksichtigung der Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,

2.

den physikalischen Eigenschaften von elektromagnetischen Feldern, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren,

3.

so dokumentiert werden (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.

(4) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (z. B. Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).

(6) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.

In Kraft seit 08.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft
§ 7 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft