§ 5 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 87a Abs. 6 bis 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

10 mg/m³ einatembare Fraktion,

2.

5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1.

20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2.

10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

In Kraft seit 03.03.2018 bis 31.12.9999
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