§ 3 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 87f Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

In Kraft seit 02.04.2019 bis 31.12.9999
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