§ 2a Wr. AWG Umweltprüfung

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Abfallwirtschaftsplan gemäß § 2 ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Umweltprüfung ist

1.

die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,

2.

die Durchführung von Konsultationen,

3.

die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und

4.

die Bekanntgabe der Entscheidung.

(3) Der Umweltbericht ist der Teil des Abfallwirtschaftsplans, der die in § 2b und im Anhang I geforderten Informationen enthält.

(4) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftsplans durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung abgeschlossen sein.

(5) Werden bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans nur geringfügige Änderungen vorgenommen, so ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung an Hand der Kriterien des Anhangs II ergibt, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wiener Umweltanwaltschaft anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessen Frist dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(6) Die Schlussfolgerungen aus der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 5 sind einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, im Internet zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2a Wr. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2a Wr. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2a Wr. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2a Wr. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2a Wr. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Wr. AWG
§ 2b Wr. AWG