§ 35 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Festverlegte Leitern

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 :

1.

Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

2.

Der Abstand zwischen Sprosse und Wand muss mindestens 20 cm betragen.

3.

Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.

4.

Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.

5.

Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, die einen waagrechten Abstand von maximal 30 cm aufweisen. Abweichend davon dürfen Rückensicherungen, die aus nur drei statt fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, weiter verwendet werden, wenn die Leiter bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung verwendet wurde.

6.

Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen. Abweichend davon dürfen Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden, die einen Steigschutz verwenden.

(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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