§ 33 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Fahrbewilligung

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, nicht gilt, dürfen nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeber und Dienstgeberinnen verfügen.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeber dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber und Dienstgeberinnen erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft
§ 34 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft