§ 23 WÖlfG 2006 Strafbestimmungen

WÖlfG 2006 - Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.

(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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