§ 15 WÖlfG 2006 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen

WÖlfG 2006 - Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht, aus ölbeständigen Werkstoffen hergestellt, gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Sind Füllleitungen mit stetigem Gefälle von der Füllstelle zu Öllagerräumen ausgeführt und beträgt deren Länge nicht mehr als 5 m, so kann das Leckanzeigesystem entfallen, wenn die Schutzrohre zum Öllagerraum hin offen und so ausgeführt sind, dass auslaufendes Öl in Auffangwannen oder in flüssigkeitsdichte und ölbeständige Überwachungsschächte fließt.

(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.

(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind. In Heizräumen dürfen Versorgungsleitungen von Lagerbehältern zur Feuerstätte aus Kunststoff mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten Leitungen nicht verwendet werden.

(5) Bewegliche Anschlussleitungen zu Ölbrennern müssen sichtbar verlegt werden und ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen. Gummischläuche und Schlauchleitungen müssen mit einem äußeren korrosionsbeständigen Metalldrahtgeflecht versehen oder in einer hinsichtlich der Festigkeitseigenschaften gleichwertigen Ausführung hergestellt sein.

(6) In Rohrleitungen zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen, aus denen bei technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, sind an folgenden Stellen von Hand aus betätigbare Absperreinrichtungen einzubauen:

a)

beim Austritt der Rohrleitung aus dem Lagerbehälter, wenn nicht der Ölbrenner und die Rohrleitung höher als der Lagerbehälter liegen und die Entnahmeleitung als Tauchleitung von oben in den Lagerbehälter eingeführt wird;

b)

beim Austritt der Rohrleitung aus dem Zwischenbehälter;

c)

unmittelbar vor dem Ölbrenner, jedoch nicht in bewegliche Anschlussleitungen.

(7) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als mechanisch oder elektromagnetisch betätigte Sicherheitsventile einzubauen.

(8) Bei Ölfeuerungsanlagen mit mehreren nicht miteinander kommunizierend verbundenen Lagerbehältern ist sicher zu stellen, dass eine Überfüllung eines Lagerbehälters durch vom Ölbrenner rücklaufendes Heizöl wirksam verhindert wird.

(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über der Behälteroberkante befinden. Sind Lüftungsleitungen an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut angeordnet, müssen ihre Mündungen mindestens 2,5 m über Umgebungsniveau angeordnet werden. Lüftungsleitungen in der Außenmauer zur öffentlichen Verkehrsfläche sind unter Putz zu verlegen.

(10) Lüftungsleitungen von Zwischenbehältern sind als nicht absperrbare Überlaufleitungen, die in Lagerbehälter führen, herzustellen. Sie müssen mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitungen aufweisen.

(11) Ölführende Rohrleitungen sind durch braune Farbe kenntlich zu machen und mit der Durchflussrichtung zu kennzeichnen.

(12) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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