§ 7 W-NSG Schutz von Biotopen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

 (1) Die Landesregierung hat:

1.

jene in Wien vorkommenden Biotoptypen, die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 ff) in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42 ff) angeführt sind, sowie

2.

jene Biotoptypen, die in Wien vom Verschwinden bedroht sind oder in Folge ihres Rückganges oder auf Grund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens in Wien ein geringes Verbreitungsgebiet haben,

durch Verordnung zu bezeichnen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Biotope, die einem in der Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Biotoptyp zuzuordnen sind und insbesondere wegen deren Repräsentativität, Flächenausdehnung oder Erhaltungszustand schützenswert sind, sowie die zur Erhaltung des Biotopes notwendige oder sein Erscheinungsbild mitbestimmende Umgebung mit Bescheid zu geschützten Biotopen erklären.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 2 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) In einem geschützten Biotop sind vorbehaltlich Abs. 5 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(5) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 4 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt oder das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Biotopes vor störenden Eingriffen bedeutend überwiegt. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.

(6) Die Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Biotop nicht mehr vorhanden ist, oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 2) nicht mehr vorliegen.

(7) Der Grundeigentümer hat jede nachteilige Veränderung, ferner die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke und jede Gefährdung des geschützten Biotopes der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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