§ 23 W-NSG Naturschutzgebiete

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

 (1) Gebiete, die

1.

sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen,

2.

reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 ff) in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42 ff) sowie an Vogelarten des Anhanges I der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S.1 ff) in der Fassung 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997, S. 9 ff),

3.

besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen,

4.

reich an Naturdenkmälern sind oder

5.

aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind,

können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Im Naturschutzgebiet ist vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur untersagt.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Erhaltung der Ursprünglichkeit, der Pflanzen- und Tierarten, der Lebensräume, der Naturdenkmäler sowie der ökologischen Besonderheit dieses Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe in die Natur bewilligen, wenn diese den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

(5) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Begrenzung einer eingetretenen Schädigung für Pflanzen oder Tiere hat der Magistrat die Sperre eines Naturschutzgebietes oder von Teilen desselben durch Verordnung zu verfügen. Die Verordnung hat den Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer zu enthalten. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich durch Verordnung aufzuheben. Die Verfügung der Sperre sowie deren Aufhebung ist über Rundfunk und Fernsehen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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