(1) Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Durchführung folgender Aufgaben obliegt der Landesregierung:
1.  | fachliche Beaufsichtigung der gesamten Tätigkeit des Magistrates in der Kinder- und Jugendhilfe,  | |||||||||
2.  | fachliche Aus- und Fortbildung des in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personals, soweit es sich nicht um eine unter der Aufsicht der Schulbehörden stehende schulmäßige Ausbildung handelt,  | |||||||||
3.  | Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption,  | |||||||||
4.  | Anerkennung und fachliche Beaufsichtigung von Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10,  | |||||||||
5.  | Planung der allgemeinen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind,  | |||||||||
6.  | Anregung und Förderung von Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe sowie  | |||||||||
7.  | Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.  | |||||||||
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe dem Magistrat.
    
    
    
    
    
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