(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1.  | Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen,  | |||||||||
2.  | Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen,  | |||||||||
3.  | Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen,  | |||||||||
4.  | Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung,  | |||||||||
5.  | Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung,  | |||||||||
6.  | Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen,  | |||||||||
7.  | Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen,  | |||||||||
8.  | Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe sowie  | |||||||||
9.  | Bewusstseinsbildung zu den Kinderrechten.  | |||||||||
(2) Bei der Umsetzung der Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch Dienste in den Herkunftssprachen angeboten werden.
    
    
    
    
    
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