§ 120 WKG Wahlschutz

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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