§ 9 WKehrV 2016

WKehrV 2016 - Wiener Kehrverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jede die Betriebssicherheit berührende Veränderung an einer Feuerungsanlage ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden. Das Erfordernis zur Einholung eines Befundes bestimmt sich nach § 16 Abs. 2 und 3 WFPolG 2015.

(2) Der Befund über eine Feuerungsanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Beschreibung des Gegenstandes,

b)

die Feststellung, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichen Zustand befindet,

c)

die Feststellung, ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, allenfalls unter Angabe hierfür zusätzlich notwendiger Vorkehrungen.

In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 WKehrV 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WKehrV 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 WKehrV 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 WKehrV 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 WKehrV 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WKehrV 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 WKehrV 2016
§ 10 WKehrV 2016