§ 1 WKehrV 2016

WKehrV 2016 - Wiener Kehrverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:

1.

Abgasklappe: Vorrichtung zum Verschließen des Querschnittes des Abgasstutzens oder des Verbindungsstückes;

2.

Anschlussgeschoß: Geschoß, in dem sich die Anschlussstelle befindet;

3.

Anschlussstelle: Öffnung in der Wange für den Anschluss eines Verbindungsstückes an eine Abgasanlage;

4.

Besteigbarer Rauchfang: Abgasanlage mit einem Querschnitt über 3000 cm², die im Inneren mit Steigeisen oder sonstigen Aufstiegshilfen ausgestattet ist;

5.

Fachkraft: zuverlässige und fachkundige Person auf dem Gebiet des Kehrens und Überprüfens von Feuerungsanlagen mit einem positiven Lehrabschlusszeugnis;

6.

Hauptkehrung: jährliche gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 sowie § 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschriebene Kehrung der Abgasanlage;

7.

Kopf: Teil der Abgasanlage über der Dachfläche bis zur Oberkante der Mündung;

8.

Kehrgerät: dem Stand der Technik entsprechendes Werkzeug zum Kehren von Abgasanlagen;

9.

Querschnitt: rechtwinkelig zur Abgasanlagenachse liegende Fläche des Hohlraumes;

10.

Rauchfangkehrerin bzw. Rauchfangkehrer: soweit nicht anders bestimmt, öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin bzw. öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer, die bzw. der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten des 4. Abschnittes des WFPolG 2015 durchzuführen;

11.

Reinigungsöffnung: Öffnung zur Reinigung bzw. Kehrung und/oder Überprüfung der Abgasanlage oder des Verbindungsstückes;

12.

Reinigungsverschluss: Verschluss der Reinigungsöffnung;

13.

Schliefbarer Rauchfang: Abgasanlage mit einem Querschnitt über 2000 cm², die zum Zweck der Kehrung bestiegen werden kann;

14.

Selch: Abgasanlage (oder Teil einer Abgasanlage) zum Kalt- oder Warmräuchern von Nahrungsmitteln;

15.

Sohle: untere Begrenzung des Hohlraumes der Abgasanlage;

16.

Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Abgasanlage;

17.

Verbrennungsluft: in die Feuerstätte einströmende (zugeführte) Luft, welche der Verbrennung dient.

In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
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