§ 20 WKehrV 2016

WKehrV 2016 - Wiener Kehrverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer festgestellten Mängel sind der bzw. dem Verpflichteten (§ 10) schriftlich mitzuteilen und in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen.

(2) Die schriftliche Mängelmitteilung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Adressaten bzw. die Adressatin der Mängelmitteilung,

2.

die Adresse des Hauses, in dem der Mangel festgestellt wurde,

3.

das Datum der Überprüfung,

4.

die Bezeichnung der mangelhaften Feuerungs- bzw. Abgasanlage,

5.

die Art des Mangels,

6.

die Aufforderung, den Mangel innerhalb einer festgesetzten Frist (Abs. 3) zu beheben, sowie

7.

den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers unter Beisetzung der Unterschrift.

(3) Die Frist zur Mängelbehebung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere des Mangels sowie auf die Dringlichkeit der Behebung festzusetzen und darf den Zeitraum von 39 Wochen nicht überschreiten. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer verpflichtet, der Behörde darüber Anzeige zu erstatten.

(4) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anlässlich der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Abgasanlagen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen und nach erfolgloser Einräumung einer Frist zu deren Behebung der Behörde anzuzeigen.

In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
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