Gesamte Rechtsvorschrift WinSV

Winkelschreibereiverordnung

WinSV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 WinSV


Als Winkelschreiber ist anzusehen:

a)

wer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu seyn, in denjenigen Streitsachen, in welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Proceßordnung eines Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfaßt;

b)

wer, ohne von der zuständigen Behörde dazu berechtigt zu seyn, es zu seinem Geschäftsbetriebe macht, Rechtsurkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen, wenn auch das Einschreiten eines Rechtsfreundes bei denselben gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, für Parteien zu verfassen oder als Bevollmächtigter derselben bei Gericht einzuschreiten, es möge der Bezug eines Entgeldes hierbei erwiesen seyn oder die gewinnsüchtige Absicht auch nur aus der Menge der verfaßten Rechtsurkunden oder Eingaben, aus häufigen Einschreitungen in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten, aus der Beibringung verstellter Sessionen oder aus anderen Umständen mit Grund zu folgern seyn.

§ 2 WinSV


Die Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei steht, wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt, jenem Gerichte zu, bei welchem der Winkelschreiber unmittelbar oder mittelbar eingeschritten, oder bei welchem eine von demselben verfaßte Rechtsurkunde oder Eingabe überreicht worden ist. Dies gilt auch von den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe rücksichtlich der bei denselben vorkommenden Fälle, soferne dieselben nicht für zweckmäßiger erachten, ein Gericht erster Instanz mit der Untersuchung und Entscheidung zu beauftragen.

§ 3 WinSV


Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 60.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

§ 4 WinSV (weggefallen)


§ 4 WinSV (weggefallen) seit 01.01.1898 weggefallen.

§ 5 WinSV


Gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, ist im Disciplinarwege vorzugehen.

Artikel

Art. 41 WinSV


1.

(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

2.

bis 5. (Anm.: Betrifft andere Gesetze)

6.

Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO), XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XIV Z 1 (Art. IV Vorarlberger GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XV (§ 11 RevisionsG), XVIII Z 3 (§ 28 LiegenschaftsteilungsG), XX (Art. 6 Nr. 4 der 4. EV zHGB), XXIII (§ 5 UmwandlungsG), XXV (Art. 67 ScheckG) und XXXV (§ 20 MRG) sind auf Verhalten anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gesetzt worden sind.

7.

bis 19. (Anm.: Betrifft andere Gesetze)

Winkelschreibereiverordnung (WinSV) Fundstelle


Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber.
StF: RGBl. Nr. 114/1857

Änderung

RGBl. Nr. 112/1895

StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)

BGBl. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)

BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)

BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

Präambel/Promulgationsklausel

Um den Vollzug der Vorschriften über die Bestrafung der Winkelschreiber auf eine mit der bestehenden Gesetzgebung übereinstimmende und in allen Kronländern gleichförmige Weise zu regeln, findet das Justizministerium folgendes zu verordnen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.11.1988

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten