Gesamte Rechtsvorschrift WiEReG-EinsichtsV

Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

WiEReG-EinsichtsV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 WiEReG-EinsichtsV Inhalt von XML-Dateien


  1. (1)Absatz eins,Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine Daten:
      1. a)Litera adie Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt;
      2. b)Litera bdie Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 WiEReG vorliegt;die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG vorliegt;
      3. c)Litera cden Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde;den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde;
      4. d)Litera ddie Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
      5. e)Litera edie Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
      6. f)Litera fwenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zum Rechtsträger:
      1. a)Litera aName des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
      2. b)Litera bRechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
      3. c)Litera cStammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
      4. d)Litera dÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser im Register gespeichert ist;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. a)Litera adie Daten über alle direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 WiEReG;die Daten über alle direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, WiEReG;
      2. b)Litera bdie Daten über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis e, g und h WiEReG und die Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. f WiEReG über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit diese verfügbar sind;die Daten über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis e, g und h WiEReG und die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera f, WiEReG über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit diese verfügbar sind;
    4. 4.Ziffer 4die auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WiEReG mit den Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4 WiEReG zu den errechneten Rechtsträgern und den Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g WiEReG zu den errechneten natürlichen Personen, jeweils soweit diese verfügbar sind;die auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, WiEReG mit den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 WiEReG zu den errechneten Rechtsträgern und den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g WiEReG zu den errechneten natürlichen Personen, jeweils soweit diese verfügbar sind;
    5. 5.Ziffer 5Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers;Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers;
    6. 6.Ziffer 6zum Compliance-Package die Informationen, Daten und Dokumente, die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 WiEReG übermittelt wurden;zum Compliance-Package die Informationen, Daten und Dokumente, die gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3, WiEReG übermittelt wurden;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Informationen:
      1. a)Litera adie Angabe, ob bei einem wirtschaftlichen Eigentümer oder bei einer vertretungsbefugten Person die Daten mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
      2. b)Litera bdie Angabe, ob bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger die Daten mit dem jeweiligen Stammregister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
      3. c)Litera cdie Angabe, ob Datensätze mit einer Auskunftssperre (§ 9 Abs. 4 WiEReG), einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a WiEReG) oder einer Einschränkung der Verarbeitung (§ 14 Abs. 7 WiEReG) gekennzeichnet sind oder gelöscht wurden (§ 14 Abs. 7 WiEReG);die Angabe, ob Datensätze mit einer Auskunftssperre (Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG), einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a, WiEReG) oder einer Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG) gekennzeichnet sind oder gelöscht wurden (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG);
      4. d)Litera deine eindeutige Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen innerhalb der XML-Datei, die bei Erstellung der XML-Datei neu vergeben wird;
      5. e)Litera edie anteiligen Kosten des Auszuges basierend auf dem aktuellen jährlichen pauschalen Nutzungsentgelt;
      6. f)Litera fden Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.

§ 2 WiEReG-EinsichtsV


§ 1 Abs. 2 ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) anzuwenden. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Paragraph eins, Absatz 3, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) anzuwenden.

§ 3 WiEReG-EinsichtsV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr. 571/2020 tritt mit l8. Dezember 2020 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. römisch zwei Nr. 571 aus 2020, tritt mit l8. Dezember 2020 in Kraft.

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