§ 9 WHKG Anerkennung

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung hat einen Antrag der Gemeinde Wien zur Voraussetzung.

(2) Als Kurort ist ein Gebiet anzuerkennen, wenn in ihm

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- beziehungsweise Aufbereitungsanlagen sowie die der Eigenart des Kurbetriebes entsprechenden und nötigenfalls den Heilzweck fördernden Einrichtungen vorhanden sind;

c)

die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allgemeinen hygienischen Voraussetzungen nachgewiesen werden, insbesondere auch gewährleistet sind:

1.

die einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

2.

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmbelästigung mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

3.

die dauernde Anwesenheit mindestens einer Ärztin oder eines Arztes im Kurort,

4.

die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurort,

5.

den hygienischen Anforderungen entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,

6.

Maßnahmen gegen nachteilige Einwirkungen auf die Kurgäste durch den Verkehr,

7.

das Vorhandensein ausreichender Grünflächen.

(3) Über die Voraussetzungen des Abs. 2 hinaus ist die Anerkennung eines Gebietes als Luftkurort oder heilklimatischer Kurort an das Vorhandensein einer Klimastation und die Anlage von Promenadenwegen und Liegemöglichkeiten im Freien gebunden. Die Anerkennung als heilklimatischer Kurort hat außerdem auch den Nachweis des Vorhandenseins natürlicher, ortsgebundener klimatischer Faktoren (Reizfaktoren, Schonfaktoren, Reiz- und Schonfaktoren) zur Voraussetzung, die für bestimmte Krankheiten eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, die Anerkennung eines Gebietes als Luftkurort, den Nachweis des Vorhandenseins natürlicher, ortsgebundener Faktoren (Lokalklima, Witterung, rauch- und staubarme Luft, entsprechende Verteilung der Niederschlagszeiten), die im Allgemeinen die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern und dadurch eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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