§ 8 WHKG Begriffsbestimmung

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Kurorte sind jene Teile des Stadtgebietes, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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