Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 WEviG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 WEviG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 WEviG