§ 12 WEviG Hauskundmachungen

WEviG - Wählerevidenzgesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 6) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt Um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Paragraph 6,) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

  1. 1.Ziffer einsin Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des Paragraph 26, NRWO vorzunehmen,
  2. 2.Ziffer 2sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 WEviG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 WEviG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 WEviG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 WEviG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 WEviG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 WEviG
§ 13 WEviG