§ 66 WeinG Abwicklung der Förderung

WeinG - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 WeinG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 WeinG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 66 WeinG


Entscheidungen zu § 66 WeinG


Entscheidungen zu § 66 Abs. 1 WeinG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 WeinG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 WeinG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 65 WeinG
§ 67 WeinG