§ 1 WDV Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere

WDV - Weingesetz-Durchsetzungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2025
Weine
  1. 32.Ziffer 32Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.

Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere

  1. 33.Ziffer 33Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 70, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.
In Kraft seit 27.04.2001 bis 31.12.9999
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