§ 3 W-VSLFWVLF Expositionsgrenzwerte

W-VSLFWVLF - Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.

Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung-VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.

2.

Für kohärente optische Strahlung (LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 6, 7 Abs. 3, 8 und 9 anzuwenden.

In Kraft seit 09.07.2011 bis 31.12.9999
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