§ 1 W-VSLFWVLF Geltungsbereich

W-VSLFWVLF - Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten gemäß § 85 Abs. 1 Wr. LAO 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

In Kraft seit 09.07.2011 bis 31.12.9999
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