§ 2 W-VALFWVLF Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

W-VALFWVLF - Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Hinsichtlich des Schutzes von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben finden die §§ 1 bis 17 und 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015, sowie deren Anhang nach der Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.

(2) Nicht anzuwenden sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 2a Z 1 und 2, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sowie die §§ 18, 19, 21 und 22 VEXAT.

(3) Soweit in den im Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitnehmer/innen bzw. auf Arbeitgeber/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu verstehen.

(4) Soweit im § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 3 und 3a sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 81, 81b, 81b Abs. 5, 86 Abs. 1, 87a Abs. 4 und 5 sowie 87g Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.

(5) Der im § 13 Abs. 5 VEXAT enthaltene Verweis auf § 21 AStV ist als Verweis auf § 18 Abs. 1 Z 2 Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft zu verstehen.

In Kraft seit 03.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-VALFWVLF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-VALFWVLF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-VALFWVLF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-VALFWVLF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-VALFWVLF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 W-VALFWVLF
§ 3 W-VALFWVLF