Anl. 3 W-ULSG

W-ULSG - Wiener Umgebungslärmschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Anforderungen an den Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 4

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Aktionsplanes sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Aktionsplanes;

die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

sämtliche derzeitigen für den Aktionsplan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ausgewiesenen Gebiete;

die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Aktionsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Aktionsplanes berücksichtigt wurden;

die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Umsetzung des Aktionsplanes zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umsetzung des Aktionsplanes;

eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

In Kraft seit 04.03.2005 bis 31.12.9999
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