§ 8 W-TZV System der Tierkennzeichnung

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.

(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:

1.

Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11. 8. 2000, S. 1) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 1);

2.

Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 2004, S. 8) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 340 vom 22. 12. 2007, S. 25);

3.

Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. 6. 2008, S. 3).

(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

1.

Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1;

2.

Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen;

3.

die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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