§ 2 W-TZV Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierzuchtgesetz) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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