§ 3 W-SZ

W-SZ - Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

 (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat.

(2) Die dafür zuständige Dienststelle des Magistrats ist im Bereich der Magistratsdirektion einzurichten und hat dabei alle jene Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl. der Stadt Wien Nr. 15/1966, zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Z. 42/97 - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1997, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Wiener Stadtwerke und den Direktoren und Direktorinnen der Teilunternehmungen der Wiener Stadtwerke in Personalangelegenheiten zukommen, sowie die nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit Anhang 1 dieser Geschäftsordnung, Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966, zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Z. 127/98 - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/1998, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sich ergebenden Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten auszuüben. Zu den Aufgaben dieser Dienststelle gehört auch die Vollziehung der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der jeweiligen Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Ruhestand befindlichen Beamten der Wiener Stadtwerke, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nach diesem Gesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen, deren Angehörigen und Hinterbliebenen.

(3) Der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde bzw. Dienstgeber (Abs. 1) wahrnimmt, ist jedenfalls der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, der Aufwand für die in Abs. 2 letzter Satz genannten Personen und der Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.

(3a) Über die Person des Schuldners, einschließlich Schuldübernahmen innerhalb des Konzerns der WIENER STADTWERKE Holding AG, die Höhe, das Ausmaß sowie die Zahlungsmodalitäten einschließlich der Möglichkeit interner Einmalabgeltungen des in § 3 Abs. 3 genannten Aufwandes, kann innerhalb des Konzerns der WIENER STADTWERKE Holding AG bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgern eine Vereinbarung getroffen werden. Die jeweils getroffene Vereinbarung ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin der in Abs. 2 genannten Dienststelle des Magistrats soll das zur Besorgung von Personalangelegenheiten berufene Vorstandsmitglied der WIENER STADTWERKE Holding AG sein. Dieser oder diese ist auch berechtigt, Aufgaben, die dieser Dienststelle obliegen, anderen gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten unter seiner oder ihrer Verantwortung zu übertragen.

In Kraft seit 30.12.2016 bis 31.12.9999
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