§ 12 W-PSMG Inkrafttreten

W-PSMG - Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft

1.

Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,

2.

alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 W-PSMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-PSMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 W-PSMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 W-PSMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 W-PSMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-PSMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11c W-PSMG
Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz (W-PSMG) Fundstelle