§ 10f W-PSMG Datenverkehr

W-PSMG - Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind, berichtsmäßig zusammen zu fassen und in angemessenen Zeitabständen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10f W-PSMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10f W-PSMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10f W-PSMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10f W-PSMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10f W-PSMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10e W-PSMG
§ 10g W-PSMG