Art. 1 § 8 W-GV Wiener Gentechnik-Buch

W-GV - Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die Behörde hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie Übersichtskarten in geeigneter Weise zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Wiener Gentechnik-Buch).

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Behörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches Register einzurichten, in das folgende Daten des Wiener Gentechnik-Buches aufzunehmen sind:

1.

Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten, und zwar bei natürlichen Personen Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

2.

die im § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben;

3.

Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;

4.

Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, das Ökosystem, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Umweltauswirkungen auf angrenzenden Grundstücken beziehen;

5.

Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

6.

Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3;

7.

Übersichtskarten.

(4) Sofern es für die Vollziehung durch die Behörde erforderlich ist, können auch Grundstücke, die dem ökologischen Landbau dienen, ersichtlich gemacht werden.

(5) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(6) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann Einsicht in das Wiener Gentechnik-Buch zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 8 W-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 8 W-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 8 W-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 8 W-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 8 W-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 7 W-GV
Art. 1 § 9 W-GV