§ 6 W-GG 2006 Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Instandhaltung von Gasanlagen

W-GG 2006 - Wiener Gasgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle entscheidet hierüber die Behörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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