§ 12 W-GG 2006 Verhalten bei Gasausströmungen

W-GG 2006 - Wiener Gasgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 W-GG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-GG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 W-GG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 W-GG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 W-GG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 W-GG 2006
§ 13 W-GG 2006