Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFrauen, die Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 anstreben, sollen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend dem Gleichstellungsprogramm solange bevorzugt mit diesen Verwendungen (Funktionen) betraut werden, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der in einer Dienststelle auf ein Berufsfeld entfallenden Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 mindestens 50 % beträgt.Frauen, die Verwendungen (Funktionen) im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 anstreben, sollen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend dem Gleichstellungsprogramm solange bevorzugt mit diesen Verwendungen (Funktionen) betraut werden, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der in einer Dienststelle auf ein Berufsfeld entfallenden Verwendungen (Funktionen) im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 mindestens 50 % beträgt.
(2)Absatz 2Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben. Dies gilt insbesondere für die in § 4 angeführten Kriterien.Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, angeführten Kriterien.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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