§ 8 W-FP Geschäftsführer

W-FP - Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der die im § 5 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Konzessionswerber keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind. Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt wird und auch in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muss vom Magistrat durch die im § 9 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-FP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-FP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-FP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-FP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-FP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 W-FP
§ 9 W-FP