§ 11 W-FP Überprüfungen

W-FP - Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt - auch ohne vorhergehende Ankündigung - die zum Unternehmen gehörenden Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer ist spätestens beim Betreten der Stallung oder sonstigen Räumlichkeit zu verständigen. Die Stallungen sind von der Behörde mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei einer vorhergehenden Ankündigung der Überprüfung sind alle zum Unternehmen gehörigen Kutschen und Pferde den Vollzugsorganen vorzuführen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer den Organen der im Abs. 1 genannten Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Stallungen und der sonstigen zum Unternehmen gehörenden Räumlichkeiten zu ermöglichen. Weiters hat er der im Abs. 1 genannten Behörde die notwendigen Auskünfte zu geben sowie notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen vorzulegen und die bei Untersuchungen der Zugpferde zumutbare Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörde haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(4) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzelner Pferdekutschen, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist eine Stellungnahme eines Wagners (Kutschenbauers) beizubringen. Die Kosten einer solchen Stellungnahme hat der Konzessionsinhaber oder Pächter zu tragen.

(5) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Eignung einzelner Zugpferde für die Personenbeförderung, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand oder ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers über die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes beizubringen. Die Kosten eines solchen Gutachtens hat der Konzessionsinhaber oder Pächter zu tragen.

(6) Verfügt die Behörde über Organe mit entsprechenden Fachkenntnissen, können von dieser jederzeit die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit geprüft werden. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer hat die Überprüfung der Pferdekutschen durch solche Organe zu ermöglichen.

In Kraft seit 20.07.2016 bis 31.12.9999
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